Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 4.
Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:
- 1. An der Technischen Universität Wien:
- a) Liegenschafts-, Landinformations- und Katasterwesen;
- b) Photogrammetrie und Fernerkundung;
- c) Kartographie und Reproduktionstechnik;
- d) Geoinformatik;
- e) Angewandte Geodäsie;
- f) Erdmessung und Landesvermessung;
- g) Geophysik;
- h) rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer.
- Das Stundenausmaß der Pflichtfächer ist im Studienplan entsprechend den inhaltlichen Schwerpunkten der Studienzweige festzulegen.
- 2. An der Technischen Universität Graz:
- a) Geoinformatik;
- b) Angewandte Geodäsie;
- c) Photogrammetrie und Fernerkundung;
- d) Kartographie;
- e) Landesvermessung und Katasterwesen;
- f) Physikalische Geodäsie und Geophysik;
- g) Mathematische Geodäsie;
- h) rechts- und betriebswirtschaftliche Fächer.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.
Schlagworte
Liegenschaftswesen, Landinformationswesen, rechtswissenschaftliche
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009770
Dokumentnummer
NOR12123565
alte Dokumentnummer
N7199111172L
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