§ 4 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt mindestens 28 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Grundlagen der Vergleichenden

Literaturwissenschaft .......... 10-12

b) Vergleichende Sozialgeschichte

der Literaturen ................ 6-8

c) Weltliteratur .................. 6-8

d) Vorprüfungsfach (§ 5) .......... 2

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer empfehlen.

(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123660

alte Dokumentnummer

N7199116255J

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