§ 4 Studienordnung Telematik

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4.

Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfächer:

  1. a) Elektronik;
  2. b) Nachrichten- und Übertragungstechnik;
  3. c) Informationsverarbeitung;
  4. d) Regelungstechnik.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Schlagworte

Nachrichtentechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009778

Dokumentnummer

NOR12123624

alte Dokumentnummer

N7199115223J

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