§ 4 Studienordnung – Pädagogik für Lehramtskandidaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienpläne

§ 4.

(1) Die allgemeine pädagogische Ausbildung ist in einem besonderen Studienplan durch eine für dieses Fachgebiet eingerichtete Studienkommission der betreffenden Universität für alle Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien gemeinsam zu regeln. Die Regelung der fachdidaktischen Ausbildung einschließlich der damit verbundenen schulpraktischen Lehrveranstaltungen hat im Studienplan für die einzelne Studienrichtung (Studienzweig) der Lehramtsausbildung zu erfolgen.

(2) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und 7 GN-StG der ordentliche Hörer die pädagogische Ausbildung im zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und Abs. 7 GN-StG für die Vorbereitung auf die Einführungsphase des Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Auf diese Lehrveranstaltungen ist im Studienplan besonders aufmerksam zu machen.

(4) Im Studienplan jeder Studienrichtung (jedes Studienzweiges) der Lehramtsstudien ist vorzusehen, daß das Schulpraktikum im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen und bis zum Ende des zweiten Semesters des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120265

alte Dokumentnummer

N7197731394L

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