Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) In den Studienzweigen der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 60 bis 68 Wochenstunden aus den in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Im Studienzweig Sportwissenschaften sind während des ersten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Geschichte des Sports (der Leibesübungen) und
Organisation des Sports, einschließlich
pädagogischer, psychologischer und
soziologischer Grundlagen ..................... 6- 8
b) Biologische Grundlagen des Sports
(der Leibesübungen) (funktionelle Anatomie,
Physiologie der Leibesübungen,
Leistungsphysiologie) ......................... 9-11
c) 1. nach Maßgabe des Studienplanes unter
Bedachtnahme auf die an der betreffenden
Universität vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen
aa) Spezielle Methodik der Übungsgebiete
(mit besonderer Berücksichtigung der
Speziellen Trainingslehre)
oder
bb) Allgemeine Bewegungslehre
(einschließlich Biomechanik der
Leibesübungen)
2. Spezielle Bewegungslehre der gewählten
Übungsgebiete
3. Allgemeine Methodik des Sports
(der Leibesübungen) ........................ 42-47
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den
gemäß Z 1 bis 3 zu inskribierenden
Wochenstunden mindestens 15 Wochenstunden
theoretische Lehrveranstaltungen und
mindestens 20 Wochenstunden praktische
Lehrveranstaltungen umfassen.
d) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ein im § 1
Abs. 4 angeführtes Fach oder ein anderes
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, das,
wurde der Studienzweig Sportwissenschaften als
erste Studienrichtung gewählt, der Vermittlung
der Grundlagen des bei der zweiten
Diplomprüfung gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu
wählenden Faches dient ........................ 3- 6
Im Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)
sind während des ersten Studienabschnittes aus folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Theorie der Leibeserziehung ................... 2- 4
b) Biologische Grundlagen der Leibesübungen
(des Sports) (funktionelle Anatomie,
Sonderturnen, Physiologie der Leibesübungen) .. 8-10
c) nach Maßgabe des Studienplanes unter
Bedachtnahme auf die an der betreffenden
Universität vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen
1. Spezielle Bewegungslehre und Methodik der
Übungsgebiete (einschließlich Biomechanik
der Leibesübungen) oder
2. Allgemeine Bewegungslehre (mit besonderer
Berücksichtigung der Speziellen
Trainingslehre) ............................ 4
d) Allgemeine Methodik der Leibesübungen ......... 2
e) Historische Grundlagen der Leibeserziehung .... 2
f) Weitere Lehrveranstaltungen nach Wahl des
ordentlichen Hörers aus den unter lit. a bis d
genannten Fächern ............................. 8-10
g) Praktische Lehrveranstaltungen aus den
Grundfächern der Leibesübungen an höheren
Schulen ....................................... 28-32
h) Weitere praktische Lehrveranstaltungen nach
Wahl des ordentlichen Hörers aus Leibesübungen
unter Berücksichtigung der Leibesübungen an
höheren Schulen ............................... 4- 8
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 4 lit. a bis d beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. a bis e genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(5) Die in § 7 Abs. 4 lit. f beziehungsweise § 10 Abs. 4 lit. k vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die jeweilige Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Sportwissenschaften haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1 Abs. 4), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 33 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009477
Dokumentnummer
NOR12120451
alte Dokumentnummer
N7197831519L
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