§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 4.

(1) Die Zulassung zur Inskription des dritten einrechenbaren Semesters ist von der Erbringung des Nachweises musikalischer Begabung abhängig zu machen.

(2) Der Nachweis musikalischer Begabung kann insbesondere erbracht werden:

  1. a) durch Prüfung vor der zuständigen akademischen Behörde oder vor der von ihr allenfalls eingesetzten Kommission, deren Gegenstand das Intervall-, Rythmus- (Anm.: Richtig: Rhythmus-) und Akkordhören bildet, oder
  2. b) durch die positive Beurteilung der Teilnahme an in die Musikwissenschaft einführenden Lehrveranstaltungen durch die Vortragenden dieser Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes im Ausmaß von 8 Wochenstunden.

(3) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription des vierten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Musikwissenschaft bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), ersetzt werden.

Schlagworte

Intervallhören

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119286

alte Dokumentnummer

N7197231128L

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