Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Maschinenlehre;
- b) Computergestützte Arbeitsmethoden;
- c) Fertigungs- und Werkstoffwissenschaften;
- d) Besondere Natur- und Ingenieurwissenschaften;
- e) Einführung in die montanistischen Wissenschaften.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Fertigungswissenschaft, Naturwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009337
Dokumentnummer
NOR12119172
alte Dokumentnummer
N7197131044L
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