§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Grundlagen der Klassischen Archäologie ....... 22

b) nach Wahl des ordentlichen Hörers darüber

hinaus zwei der folgenden Fächer:

Alte Geschichte,

Klassische Philologie,

Antike Numismatik,

Epigraphik,

Kunstgeschichte,

Mykenologie,

Etruskologie,

Kunst der Spätantike,

Provinzialarchäologie,

Feldarchäologie,

Ur- und Frühgeschichte,

oder ein weiteres Fach, dessen Studium das

Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

Erfordernisse der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............ je 4

(3) Die im § 7 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können darüber hinaus auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009434

Dokumentnummer

NOR12120042

alte Dokumentnummer

N7197631327L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)