§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 4.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 bis 36 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Alte Geschichte ....................... 2 - 4

b) Mittelalterliche Geschichte ........... 2 - 4

c) Neuere Geschichte ..................... 2 - 4

d) Zeitgeschichte ........................ 2 - 4

e) Österreichische Geschichte ............ 2 - 4

Der ordentliche Hörer hat aus den lit. a bis e genannten Fächern

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden zu

absolvieren.

f) Nach Wahl des ordentlichen Hörers

Lehrveranstaltungen aus Fächern gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

wie z. B. Osteuropäische Geschichte,

Außereuropäische Geschichte, historische

Frauenforschung, Wirtschafts- und

Sozialgeschichte, Kirchen- und

Religionsgeschichte, Rechts- und

Verfassungsgschichte, historische

Landeskunde, Wissenschaftsgeschichte,

Mediengeschichte, Theorien der

Geschichtswissenschaft, vergleichende

Geschichtswissenschaft, historische

Hilfswissenschaften, Ur- und

Frühgeschichte, historische

Anthropologie, Ethnologie,

Kunstgeschichte, Fächer aus dem

Bereich der historischen

Sozialwissenschaften .................. 4 - 8

g) Vorprüfungsfach:

Einführung in die Theorien, Methoden

und Arbeitstechniken der

Geschichtswissenschaft ................ 8 - 12

(2) Nach Maßgabe des Studienplanes können Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 2 lit. a, b und d, § 7 Abs. 3 lit. a, b und c, § 10 Abs. 2 lit. a, b, c und e und § 10 Abs. 3 lit. a, b, c und d genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.

(3) Haben ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte anstelle einer zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen bestimmte Fächer gewählt, so haben diese im ersten Studienabschnitt ebenso 30 bis 36 Wochenstunden zu umfassen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Wirtschaftsgeschichte, Kirchengeschichte, Rechtsgeschichte, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009883

Dokumentnummer

NOR12124581

alte Dokumentnummer

N7199325909J

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