§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Deutsche Philologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens ..... 6-10

b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und

Literatur (mit Berücksichtigung der

dazugehörigen Kulturkunde) ..................... 5- 8

c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und

Literatur (mit Berücksichtigung der

dazugehörigen Kulturkunde) ..................... 9-14

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis e bzw. Abs. 3 sowie § 9 Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie § 9 Abs. 2 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Deutsche Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120096

alte Dokumentnummer

N7197631382L

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