§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Grundlagen der Mineralogie, Geologie und

Petrologie einschließlich Bodenkunde ......... 24-28

b) Grundlagen der Botanik ....................... 14-16

c) Grundlagen der Zoologie ...................... 13-15

d) Vorprüfungsfächer der 1. Diplomprüfung:

1. Chemie .................................... 12-14

2. Physik .................................... 7- 9

e) aus den im § 7 Abs. 4 lit. a bis d genannten

Fächern der 2. Diplomprüfung ................. 4- 6

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 7 Abs. 4 lit. a bis d genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009522

Dokumentnummer

NOR12120811

alte Dokumentnummer

N7198231597L

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