§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4.

(1) In der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 75 und 90 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) nach Wahl des Kandidaten eines der Fächer:

1. Mineralogie, Petrologie einschließlich

Bodenkunde,

2. Geologie und Paläontologie .................. 18-22

b) Grundlagen der Botanik ......................... 12-14

c) Grundlagen der Zoologie ........................ 12-14

d) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung:

1. Chemie ...................................... 12-14

2. Physik ...................................... 7- 9

e) Aus den in § 7 Abs. 4 lit. d und e genannten

Fächern der zweiten Diplomprüfung .............. 6-10

(3) Neben den in Abs. 2 lit. e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 7 Abs. 4 lit. b bis e genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009430

Dokumentnummer

NOR12120000

alte Dokumentnummer

N7197631285L

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