Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
- a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
- b) die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
- c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 3 lit. d genannten Fächern;
- d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß für die Wiederholung von Vorprüfungen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119101
alte Dokumentnummer
N7197130973L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
