§ 4 Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:

  1. a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
  2. b) die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
  3. c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 3 lit. d genannten Fächern;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß für die Wiederholung von Vorprüfungen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119101

alte Dokumentnummer

N7197130973L

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