§ 4 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 4.

Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121132

alte Dokumentnummer

N7198412460L

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