Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
Die Zulassung zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
- 1. die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung „Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, die als Block am Beginn eines jeden Semesters abgehalten wird,
- 2. den Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den für die Prüfungsfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 AHStG, sowie
- 3. vor der Ablegung der zweiten (letzten) Teilprüfung, den Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache im Umfang der Lehrpläne der allgemein bildenden und der berufsbildenden höheren Schulen und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens, im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 2 AHStG nachzuweisen.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12125630
alte Dokumentnummer
N7199441317J
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