Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften;
- b) Einführung in das Umweltrecht;
- c) Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
- 1. Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:
- Grundzüge der angewandten Geowissenschaften;
- 2. Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:
- Grundlagen der Verfahrenstechnik und Meßtechnik.
Schlagworte
Wirtschaftswissenschaft, Entsorgungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009807
Dokumentnummer
NOR12123798
alte Dokumentnummer
N7199219011J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
