§ 4 Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. a) Allgemeine Wirtschafts- und Betriebswissenschaften;
  2. b) Einführung in das Umweltrecht;
  3. c) Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
  1. 1. Im Studienzweig Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes:
  1. 2. Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:

Schlagworte

Wirtschaftswissenschaft, Entsorgungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009807

Dokumentnummer

NOR12123798

alte Dokumentnummer

N7199219011J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)