§ 4 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. a) Elektronik;
  2. b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
  3. c) Grundzüge der Vermessungs- und Kartenkunde;
  4. d) Allgemeine Geophysik;
  5. e) Einführung in die Erdöl- und Erdgasgewinnung.

Schlagworte

Vermessungskunde, Erdölgewinnung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12123584

alte Dokumentnummer

N7199111310L

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