Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen.
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Elektronik;
- b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
- c) Grundzüge der Vermessungs- und Kartenkunde;
- d) Allgemeine Geophysik;
- e) Einführung in die Erdöl- und Erdgasgewinnung.
Schlagworte
Vermessungskunde, Erdölgewinnung
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009772
Dokumentnummer
NOR12123584
alte Dokumentnummer
N7199111310L
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