§ 4 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Besondere Voraussetzungen

§ 4.

Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen, daß er den Gegenstand Englisch an der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder nach der 8. Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch abzulegen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121195

alte Dokumentnummer

N7198412525L

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