§ 4 Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Abschlußprüfung

§ 4.

(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

  1. 1. Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;
  2. 2. Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;
  3. 3. Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen des Öffentlichen und Privaten Bereichs;
  4. 4. Grundzüge aus folgenden Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten:
  1. a) Informatik und Angewandte Datenverarbeitung;
  2. b) Angewandte Statistik;
  3. c) Unternehmensrecht;
  4. d) Unternehmensforschung;
  5. e) Fremdsprache;
  1. 5. nach Wahl des Kandidaten Teilgebiete der in Z 1 bis 3 genannten Fachgebiete nach Maßgabe des Studienplanes.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 80 bis 100 Wochenstunden mit der Maßgabe festzulegen, daß für die Pflichtfächer Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 45 bis 60 Wochenstunden vorzusehen sind.

Schlagworte

Grundlagenfachgebiet

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009886

Dokumentnummer

NOR12124619

alte Dokumentnummer

N7199326247J

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