§ 4 Studienordnung Bauingenieurwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 4.

Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

(1) Pflichtfächer, deren Stundenausmaß im Studienplan entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des jeweiligen Studienzweiges festzulegen ist:

  1. a) Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;
  2. b) Verkehrs- und Siedlungswesen;
  3. c) Wasserbau und Wasserwirtschaft;
  4. d) Baubetrieb und Bauwirtschaft;
  5. e) Umwelttechnik;
  6. f) Geotechnik;
  7. g) Planung und Entwurf.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen (gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen frei wählen kann.

Schlagworte

Verkehrswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009782

Dokumentnummer

NOR12123648

alte Dokumentnummer

N7199116241J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)