§ 4 StubeiV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 4.

(1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für jede Universität und jede Pädagogische Hochschule, an welcher eine Zulassung zu einem Studium besteht, mit Ausnahme von gemeinsam eingerichteten Studien, gesondert vorzunehmen. Der Studienbeitrag kann auch von Amts wegen erlassen werden, wenn die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung ausreichend sind und daher eine gesonderte Erbringung von Nachweisen durch die Studierende oder den Studierenden nicht erforderlich ist.

(2) Für den Nachweis der Erlassgründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a bis 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 5 bis 8 HG gilt Folgendes:

  1. 1. Die Staatsangehörigkeit zu einem Staat gemäß der Anlage ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen (§ 92 Abs. 1 Z 3a UG und § 71 Abs. 1 Z 5 HG).
  2. 2. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  3. 3. Die Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 UG und § 71 Abs. 1 Z 6 HG) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
  1. a. Geburtsurkunde des Kindes,
  2. b. Meldezettel der oder des Studierenden,
  3. c. Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
  4. d. eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind von ihr oder von ihm betreut wird.
  1. 4. Eine gleichartige Betreuungspflicht ist durch eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass die zu Betreuende oder der zu Betreuende von ihr oder von ihm betreut wird, nachzuweisen.
  2. 5. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 UG und § 71 Abs. 1 Z 7 HG ist durch einen entsprechenden Ausweis (z. B. Behindertenpass) nachzuweisen.
  3. 6. Der Bezug der Studienbeihilfe gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG und § 71 Abs. 1 Z 8 HG ist durch den Bescheid über die Gewährung der Studienbeihilfe nachzuweisen.

(3) Die Erlasstatbestände gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG und 71 Abs. 1 HG sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.

(4) Der Erlass des Studienbeitrages kann bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise für folgende Dauer gewährt werden:

  1. 1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 UG und des § 71 Abs. 1 Z 6 und 8 HG für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
  2. 2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 UG und des § 71 Abs. 1 Z 7 HG für die gesamte Studiendauer;
  3. 3. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.

(5) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule keine abweichende Regelung getroffen wird. Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.

(6) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 31. Oktober gestellt werden. Ein Antrag auf Rückerstattung kann nur an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule gestellt werden, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40216319

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