§ 4 StMV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

§ 4.

Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20003495

Dokumentnummer

NOR40054426

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