§ 4.
Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Musteranwendungen registrierte Datenanwendungen gelten weiterhin als registrierte Musteranwendungen, sofern sie nicht gemäß Anlage 3 als Standardanwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 übergeleitet und daher nicht mehr Bestandteil des Datenverarbeitungsregisters sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20003495
Dokumentnummer
NOR40054426
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