§ 4 StIV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1994

Mitwirkung von Behörden

§ 4.

(1) Über die Gefahr von Störfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der störfallinformationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der störfallinformationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Störfallinformation (§ 3 Abs. 4) auch den genauen Inhalt der Störfallinformation zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Störfallinformation (bzw. dem geplanten Beginn der Störfallinformation) bei der Behörde einzulangen.

(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Störfallinformation (Zweijahreszeitraum gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.

(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Störfallinformation den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR12137450

alte Dokumentnummer

N8199436078J

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