§ 4.
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20005867
Dokumentnummer
NOR40099506
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