§ 4 StiftEG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2008

§ 4.

Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40099506

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)