§ 4 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 4.

(1) Dem Leiter (Stellvertreter des Verwaltungsausschusses) obliegen:

  1. 1. die Leitung der Geschäftskanzlei und ihre Rechnungsführung;
  2. 2. die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und des Kontrollausschusses;
  3. 3. die Ermittlungen über die Bezugsberechtigung nach § 10;
  4. 4. die Zeichnung der Bescheide im Namen des Verwaltungsausschusses;
  5. 5. die Auszahlung der Unterstützungen;
  6. 6. die Plombierung der Maschinen und die Abnahme der Plomben (§ 11);
  7. 7. die Kontrolle der Verschrottung von Stickereimaschinen, wenn hiefür eine Unterstützung gewährt wird;
  8. 8. die Kontrolle der Mindeststichpreise;
  9. 9. die Kontrolle der Laufzeiten (Betriebszeiten) der Stickmaschinen, falls solche gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzt werden;
  10. 1 0.die Durchführung der ihm vom Verwaltungsausschuß sonst übertragenen Aufgaben.

(2) Den Organen des Verwaltungsausschusses sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Mindeststichpreise, der Laufzeit der Stickmaschinen (§ 13), der Grundlagen für die Beitragsleistung und der Voraussetzungen für die Unterstützungszahlungen notwendig sind; es ist ihnen Einblick in den Betrieb und in die Geschäftsbücher zu geben.

(3) Die Organe des Verwaltungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068764

alte Dokumentnummer

N5195621455L

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