§ 4 Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

§ 4. Herabsetzung des Nennkapitals

(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen.

(2) Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1) für den Erwerb eigener Anteile aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Dies gilt nicht beim Erwerb eigener Aktien in Ausführung einer Einkaufskommission.

Schlagworte

Nominale

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12044667

alte Dokumentnummer

N31966129940

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