§ 4. Herabsetzung des Nennkapitals
(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzahlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden), als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen.
(2) Als Gewinnanteile (Dividenden) gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung (§ 1) für den Erwerb eigener Anteile aufwendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht übersteigen. Dies gilt nicht beim Erwerb eigener Aktien in Ausführung einer Einkaufskommission.
Schlagworte
Nominale
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10003997
Dokumentnummer
NOR12044667
alte Dokumentnummer
N31966129940
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)