§ 4 StempelmarkenG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 4

(1) Behörden und Ämter des Bundes haben, soweit bei ihnen durch die Finanzlandesdirektion ein Bedarf festgestellt wird, den notwendigen Vorrat an Stempelmarken zum Verkauf an die Verbraucher bereitzuhalten.

(2) Behörden und Ämtern der Länder und Gemeinden sowie Betrieben der Gebietskörperschaften kann auf Antrag bei gegebenem Bedarf im Sinne des Abs. 1 das Recht zum Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion eingeräumt werden.

(3) Tabakverschleißern ist die Berechtigung zum Verkauf von Stempelmarken auf Antrag durch die Finanzlandesdirektion vertraglich einzuräumen.

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