§ 4.
Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005517
Dokumentnummer
NOR12060641
alte Dokumentnummer
N4198211218A
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