Befähigungszeugnisse und Vermerke
§ 4
(1) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß § 5 erteilt. Hinsichtlich der Sprachanforderungen gilt Regel I/2 Abs. 1 des STCW-Übereinkommens.
(2) Vermerke in Befähigungszeugnisse für Kapitäne, Offiziere und Funker werden gemäß dieser Bestimmung eingetragen.
- 1. können die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbezogen werden oder
- 2. kann ein gesondertes Befähigungszeugnis erteilt werden, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.
(4) In den Vordruck der Befähigungszeugnisse können Vermerke aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Abs. 1 des STCW-Codes dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Abschnitt A-I/2 Abs. 2 des STCW-Codes entsprechen. Im übrigen werden die Vermerke gemäß Art. VI Abs. 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.
(5) Befähigungszeugnisse, die gemäß § 8 Abs. 1 anzuerkennen sind oder die gemäß § 8 Abs. 2 anerkannt werden, müssen mit einem Anerkennungsvermerk versehen werden. Die Form des Vermerkes muss Abschnitt A-I/2 Abs. 3 des STCW Codes entsprechen.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 genannten Vermerke
- 1. können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;
- 2. müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses beglaubigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt;
- 3. erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis abläuft oder vom ausstellenden Staat eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach dem Ausstellungsdatum.
(7) Die Dienststellung, zu deren Ausübung der Inhaber eines Befähigungszeugnisses befugt ist, wird in dem Muster des Vermerkes mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den geltenden Anforderungen hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(8) Für den Vermerk kann eine von Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes abweichende Form gewählt werden, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.
(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 muss jedes entsprechend dieser Verordnung geforderte Befähigungszeugnis im Original an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem der Inhaber Dienst versieht.
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