§ 4 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2003

Datenverwendung

§ 4.

(1) Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003016

Dokumentnummer

NOR40046364

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)