§ 4 Statistik - Viehzählungen 1997 und 1998

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1996

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern und Wildtieren in umzäunten Flächen und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 48) zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005990

Dokumentnummer

NOR12065668

alte Dokumentnummer

N4199659537J

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