§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern, Wildtieren in umzäunten Flächen und Pelztieren und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 49) zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005908
Dokumentnummer
NOR12064950
alte Dokumentnummer
N4199442500J
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