§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 48) zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005826
Dokumentnummer
NOR12063951
alte Dokumentnummer
N4199223722J
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