§ 4 Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkt 1 bis 48 der Anlage) zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005675

Dokumentnummer

NOR12062697

alte Dokumentnummer

N4199011748H

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