§ 4 Statistik - Viehzählungen 1988, 1989

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1987

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkte 1 bis 45) zu erfassen.

Schlagworte

Truthahn, Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005633

Dokumentnummer

NOR12061938

alte Dokumentnummer

N4198713882S

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