§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Punkte 1 bis 45) zu erfassen.
Schlagworte
Truthahn, Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005633
Dokumentnummer
NOR12061938
alte Dokumentnummer
N4198713882S
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