§ 4 Statistik - Viehzählungen 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1984

§ 4.

Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen Aufgliederung (P. 1-58) zu erfassen. Bei Legehennen ist auch anzugeben, ob vorwiegend eine Bodenhaltung oder Käfig- bzw. Batteriehaltung erfolgt.

Schlagworte

Käfighaltung, Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061175

alte Dokumentnummer

N4198413753S

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