§ 4.
Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und Truthühnern und die Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres laut Anlage zu erfassen.
Schlagworte
Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005550
Dokumentnummer
NOR12060966
alte Dokumentnummer
N4198313716S
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