Erhebungsart
§ 4.
(1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 ist als Vollerhebung personenbezogen durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist ermächtigt Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene heranzuziehen, sofern die erforderlichen Angaben in ausreichender Qualität verfügbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
20009979
Dokumentnummer
NOR40197078
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