Auskunftspflicht
§ 4.
(1) Alle erwerbstätigen volljährigen Angehörigen der Privathaushalte sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 2 verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO dürfen nicht erhoben werden.
Schlagworte
Haushaltsangehöriger, Haushaltsangehörige
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010558
Dokumentnummer
NOR40212255
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