§ 4.
(1) Bei den Erhebungen sind monatlich, beginnend ab dem Berichtsmonat Jänner 1999, festzustellen:
- 1. Name, Art und Standort des Unternehmens;
- 2. Zahl der Beschäftigten insgesamt zum Ende des Berichtsmonates;
- 3. Monatsumsatz.
(2) Die Erhebungen sind in Form von Stichproben durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
20000004
Dokumentnummer
NOR40000077
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