§ 4.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 1984 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die erforderlichen Angaben erfragen; hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Befragung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005565
Dokumentnummer
NOR12061153
alte Dokumentnummer
N4198413728S
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