§ 4 Statistik - Häuser- und Wohnungszählung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1981

§ 4.

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005508

Dokumentnummer

NOR12060590

alte Dokumentnummer

N4198119450S

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