§ 4.
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen und ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise an den Erhebungen mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005508
Dokumentnummer
NOR12060590
alte Dokumentnummer
N4198119450S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
