§ 4 Statistik - Gartenbaubetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse der gärtnerisch genutzten Fläche des Betriebes, der überwiegenden Produktionsrichtung, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der Absatzwege der Eigenproduktion, der Heizung und Energie und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005789

Dokumentnummer

NOR12063292

alte Dokumentnummer

N4199117002J

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