§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die in landwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse der gärtnerisch genutzten Fläche des Betriebes, der überwiegenden Produktionsrichtung, der fachlichen Ausbildung des Betriebsleiters, der Absatzwege der Eigenproduktion, der Heizung und Energie und des Baujahres der Gewächshäuser ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005789
Dokumentnummer
NOR12063292
alte Dokumentnummer
N4199117002J
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