§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse der Feldgemüsefläche des Betriebes und der Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005790
Dokumentnummer
NOR12063300
alte Dokumentnummer
N4199117011J
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