§ 4 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung, der Besitzverhältnisse der Feldgemüsefläche des Betriebes und der Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005790

Dokumentnummer

NOR12063300

alte Dokumentnummer

N4199117011J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)