§ 4 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1994

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

In den Jahren 1995 - 1997 für Probeschnitte bei Winterweizen, Roggen, Winter- und Sommergerste sowie Hafer einen Betrag von je S 100,-- und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 130,--, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Roggen, Winter- und Sommergerste sowie Hafer, als auch für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 300,--.

Schlagworte

Wintergerste

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005902

Dokumentnummer

NOR12064935

alte Dokumentnummer

N4199441993J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)