§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
In den Jahren 1995 - 1997 für Probeschnitte bei Winterweizen, Roggen, Winter- und Sommergerste sowie Hafer einen Betrag von je S 100,-- und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 130,--, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Roggen, Winter- und Sommergerste sowie Hafer, als auch für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 300,--.
Schlagworte
Wintergerste
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005902
Dokumentnummer
NOR12064935
alte Dokumentnummer
N4199441993J
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