§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
In den Jahren 1992 bis 1994 für Probeschnitte bei Winterweizen, Roggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Roggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.
Schlagworte
Wintergerste, Proberodung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005795
Dokumentnummer
NOR12063575
alte Dokumentnummer
N4199210305Y
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