§ 4 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 24.1.1992

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

In den Jahren 1992 bis 1994 für Probeschnitte bei Winterweizen, Roggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Roggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.

Schlagworte

Wintergerste, Proberodung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005795

Dokumentnummer

NOR12063575

alte Dokumentnummer

N4199210305Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)