§ 4 Statistik - Besondere Ernteermittlungen

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1989

§ 4.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:

In den Jahren 1989 bis 1991 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10005679

Dokumentnummer

NOR12062366

alte Dokumentnummer

N4198910971F

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