§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
- a) im Jahre 1986 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 90 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 120 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 285 S;
- b) im Jahre 1987 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 95 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 125 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 290 S;
- c) im Jahre 1988 für Probeschnitte bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von 295 S.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005611
Dokumentnummer
NOR12061720
alte Dokumentnummer
N4198613815S
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