§ 4.
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter zu entrichten:
- a) im Jahre 1979 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von S 60,-- und für die Probebeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 90,--, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von S 240,--;
- b) im Jahre 1980 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je S 65,-- und für Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 95,--, für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 245,--;
- c) im Jahre 1981 für die Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln einen Betrag von je S 70,-- und für Probeziehungen bei Körnermais einen Betrag von S 100,-- für die Vornahme eines Volldrusches bei Winterweizen, Winterroggen und Sommergerste sowie für eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag von je S 250,--.
Schlagworte
Proberodung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005470
Dokumentnummer
NOR12060395
alte Dokumentnummer
N4197915121S
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