§ 4.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005685
Dokumentnummer
NOR12062370
alte Dokumentnummer
N4198911215F
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